Weitere Entscheidungen unten: BVerwG, 12.06.2007 | AG Duisburg-Ruhrort, 19.05.2008

Rechtsprechung
   BVerwG, 10.04.2008 - 5 C 12.07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,2537
BVerwG, 10.04.2008 - 5 C 12.07 (https://dejure.org/2008,2537)
BVerwG, Entscheidung vom 10.04.2008 - 5 C 12.07 (https://dejure.org/2008,2537)
BVerwG, Entscheidung vom 10. April 2008 - 5 C 12.07 (https://dejure.org/2008,2537)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,2537) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    BAföG § 7 Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2
    Andere Ausbildung; Ausbildungsabbruch, Verzicht auf die Nutzung eines im Ausland berufsqualifizierenden Studienabschlusses als -; Ausbildungsförderung trotz berufsqualifizierenden Abschlusses im Herkunftsland; Ausland, Förderung einer anderen Ausbildung trotz Erlangung ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    BAföG § 7 Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2
    Andere Ausbildung; Ausbildungsabbruch, Verzicht auf die Nutzung eines im Ausland berufsqualifizierenden Studienabschlusses als -; Ausbildungsförderung trotz berufsqualifizierenden Abschlusses im Herkunftsland; Ausland, Förderung einer anderen Ausbildung trotz Erlangung ...

  • Wolters Kluwer

    Geltung des § 7 Abs. 1 S. 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für im Ausland erworbene berufsqualifizierende Ausbildungsabschlüsse ausländischen Ehegatten vor der Eheschließung im Herkunftsland ; Aufnahme eines anderen Studienfaches in Deutschland nach ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    BAföG § 17 Abs. 2; BAföG § 7 Abs. 1; BAföG § 8 Abs. 1 Nr. 7; BAföG § 7 Abs. 3; BAföG § 17 Abs. 3
    BAföG, Ausbildungsförderung, ausländische Ausbildung, Anerkennung, Deutschverheiratung, Studienabbruch, unabweisbarer Grund

  • Judicialis

    BAföG § 7 Abs. 1 Satz 2; ; BAföG § 17 Abs. 2 Satz 1; ; BAföG § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; ; BAföG § 17 Abs. 3 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausbildungsförderungsrecht: Im Ausland erworbener berufsqualifizierender Abschluss, Ehe in Deutschland kein unabweisbarer Grund i.S. von § 17 Abs. 3 BAföG

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2008, 1131
  • DVBl 2008, 1058
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 31.10.1996 - 5 C 21.95

    Ausbildungsförderungsrecht - Anspruch von Vertriebenen trotz

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2008 - 5 C 12.07
    § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG gilt nicht für im Ausland berufsqualifizierende Ausbildungsabschlüsse, die ausländische Ehegatten deutscher Staatsangehöriger vor der Eheschließung im Herkunftsland erworben haben (im Anschluss an Urteil vom 31. Oktober 1996 - BVerwG 5 C 21.95 - BVerwGE 102, 200 ff.).

    Die Anwendung dieser Bestimmung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass der Förderungsbewerber, der im Ausland einen dort berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss erworben hat, sich bei offener Möglichkeit einer Ausbildung im Inland für eine Ausbildung im Ausland entschieden hat (vgl. grundlegend Urteil vom 31. Oktober 1996 - BVerwG 5 C 21.95 - BVerwGE 102, 200).

    Im Hinblick auf diese beschränkte Zielsetzung hat das Bundesverwaltungsgericht § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG im Falle eines Vertriebenen einschränkend dahingehend ausgelegt, dass sie nur diejenigen Auszubildenden betreffe, die sich bei offener Möglichkeit einer Ausbildung im Inland für eine Ausbildung im Ausland entschieden haben (vgl. Urteile vom 31. Oktober 1996 a.a.O. und vom 17. April 1997 - BVerwG 5 C 5.96 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 116 = DVBl 1997, 1436).

  • BVerwG, 04.12.1997 - 5 C 28.97

    Anrechnung von ausländischen Ausbildungszeiten oder Leistungsnachweisen;;

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2008 - 5 C 12.07
    § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG regelt, wovon auch das angefochtene Urteil ausgeht, nur die Gleichstellung in- und ausländischer Abschlüsse; darüber hinausweisende normative Aussagen - etwa dahingehend, dass die Studien- und Ausbildungszeiten im Ausland nicht anzurechnen seien - sind ihr nicht zu entnehmen (vgl. Urteil vom 4. Dezember 1997 - BVerwG 5 C 28.97 - BVerwGE 106, 5 ).

    Grundsätzlich sind im Ausland verbrachte Ausbildungszeiten bei einer Inlandsausbildung förderungsrechtlich zu berücksichtigen, wenn die ausländische Ausbildungsstätte den inländischen Ausbildungsstätten nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie dem vermittelten Ausbildungsabschluss vergleichbar bzw. gleichwertig ist (vgl. Urteile vom 4. Dezember 1997 - BVerwG 5 C 3.96 - BVerwGE 106, 1 und - BVerwG 5 C 28.97 - BVerwGE 106, 5 ).

  • BVerwG, 04.12.1997 - 5 C 3.96

    Gleichwertigkeit der Ausbildungsstätte bei Auslandsausbildung.

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2008 - 5 C 12.07
    Die teleologische Reduktion des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG soll eine vom Gesetzgeber nicht bezweckte Schlechterstellung von Personen mit im Ausland erworbenen berufsqualifizierenden Abschlüssen vermeiden, nicht aber eine sachlich nicht gerechtfertigte Begünstigung dieses Personenkreises im Vergleich zu Ausbildungsanfängern bewirken, die noch keine entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben (BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 1997 a.a.O.).

    Grundsätzlich sind im Ausland verbrachte Ausbildungszeiten bei einer Inlandsausbildung förderungsrechtlich zu berücksichtigen, wenn die ausländische Ausbildungsstätte den inländischen Ausbildungsstätten nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie dem vermittelten Ausbildungsabschluss vergleichbar bzw. gleichwertig ist (vgl. Urteile vom 4. Dezember 1997 - BVerwG 5 C 3.96 - BVerwGE 106, 1 und - BVerwG 5 C 28.97 - BVerwGE 106, 5 ).

  • BVerwG, 30.04.1981 - 5 C 36.79

    Ausbildung in der DDR - Fachrichtungswechsel - Ausbildungsstätte -

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2008 - 5 C 12.07
    Wie der Senat in der genannten Entscheidung dargelegt hat, ist die durch das 15. BAföG-Änderungsgesetz vom 19. Juni 1992 (BGBl I S. 1062) eingeführte Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG ausweislich der Gesetzesentwurfsbegründung der Bundesregierung (BTDrucks 12/2108, S. 18) in Reaktion auf die - seit dem Urteil vom 30. April 1981 (- BVerwG 5 C 36.79 - BVerwGE 62, 174) - ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfolgt, nach welcher eine im Ausland durchlaufene Ausbildung nur dann als Erstausbildung im Sinne von § 7 Abs. 1 BAföG a.F. beachtlich war, wenn sie zu einer entsprechenden Berufstätigkeit auch im Inland befähigte.
  • BVerwG, 23.09.1999 - 5 C 19.98

    Fachrichtungswechsel, wichtiger Grund für -; familiäre Gründe für

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2008 - 5 C 12.07
    Insoweit kann auf die vom Verwaltungsgericht genannte, zum Begriff des wichtigen Grundes in § 7 Abs. 3 BAföG F. 1993 ergangene Entscheidung des Senats vom 23. September 1999 - BVerwG 5 C 19.98 - (Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 119) Bezug genommen werden, wonach die Bedeutung des von Art. 6 Abs. 1 GG normierten Schutzes von Ehe und Familie, welche auch die freie Wahl des Familienwohnsitzes umfasst, es ausschließt, daran förderungsrechtliche Sanktionen zu knüpfen.
  • BVerwG, 19.02.2004 - 5 C 6.03

    Ausbildung, Fachrichtungswechsel nach endgültigem Nichtbestehen einer

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2008 - 5 C 12.07
    Mit ihrer grundrechtlich geschützten und förderungsrechtlich hinzunehmenden Entscheidung, die Ehe im Bundesgebiet zu führen, bestand für die Klägerin eine Situation, die die Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung (bzw. ihrer Ausnutzung durch eine Berufstätigkeit in Russland) und ihrem Abbruch oder dem Überwechseln in eine andere Ausbildung nicht zuließ (zum Begriff des unabweisbaren Grundes i.S.d. § 7 Abs. 3 BAföG s.a. Urteil vom 19. Februar 2004 - BVerwG 5 C 6.03 - BVerwGE 120, 149).
  • BVerwG, 17.04.1997 - 5 C 5.96

    Ausbildungsförderung für Vertriebene - Abbruch einer im Herkunftsland begonnenen

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2008 - 5 C 12.07
    Im Hinblick auf diese beschränkte Zielsetzung hat das Bundesverwaltungsgericht § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG im Falle eines Vertriebenen einschränkend dahingehend ausgelegt, dass sie nur diejenigen Auszubildenden betreffe, die sich bei offener Möglichkeit einer Ausbildung im Inland für eine Ausbildung im Ausland entschieden haben (vgl. Urteile vom 31. Oktober 1996 a.a.O. und vom 17. April 1997 - BVerwG 5 C 5.96 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 116 = DVBl 1997, 1436).
  • BVerwG, 08.08.2019 - 5 C 6.18

    Abbruch; Abbruch der Ausbildung; Aufenthalt; Aufenthaltserlaubnis;

    Im Ausland erworbene Abschlüsse sind im Rahmen des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG nur dann als berufsqualifizierend im Sinne dieser Vorschrift zu berücksichtigen, wenn der erworbene Abschluss einem entsprechenden inländischen Abschluss gleichwertig ist und die Aufnahme einer entsprechenden Berufstätigkeit im Bundesgebiet ermöglicht (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 1981 - 5 C 36.79 - BVerwGE 62, 174 , vom 31. Oktober 1996 - 5 C 21.95 - BVerwGE 102, 200 und vom 10. April 2008 - 5 C 12.07 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 123 S. 3).

    b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der vom Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG eröffnete Anwendungsbereich im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte und den in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommenen Zweck dieser Vorschrift teleologisch zu reduzieren (BVerwG, Urteile vom 31. Oktober 1996 - 5 C 21.95 - BVerwGE 102, 200 , vom 17. April 1997 - 5 C 5.96 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 116 S. 27 f. und vom 10. April 2008 - 5 C 12.07 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 123 S. 3).

    So ist § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG nicht anzuwenden auf Spätaussiedler, Asylberechtigte und auf Vertriebene, welche mit der Aufnahme im Bundesgebiet als Deutsche im Sinne des Grundgesetzes nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 BAföG förderungsberechtigt geworden sind, sowie auf ausländische Ehegatten von Deutschen, wenn diese vor der Eheschließung und Übersiedlung in das Bundesgebiet nicht die Möglichkeit hatten, eine Ausbildung in Deutschland zu wählen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 - 5 C 12.07 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 123 S. 3 f. m.w.N.).

    Maßgeblich ist, ob sich der Förderungsbewerber, der im Ausland einen dort berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss erworben hat, sich bei offener Möglichkeit einer Ausbildung im Inland für eine Ausbildung im Ausland entschieden hat (BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 - 5 C 12.07 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 123 S. 3 und Beschluss vom 14. August 2008 - 5 B 22.08 - juris Rn. 4).

    bb) Das Oberverwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass alle bislang vom Bundesverwaltungsgericht über eine teleologische Reduktion des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG anerkannten Fallgruppen weiter voraussetzen, dass die Betroffenen ein Aufenthaltsrecht in Deutschland erlangen, das ihnen die persönliche Förderungsberechtigung (i.S.v. § 8 BAföG) vermittelt und es zugleich förderungsrechtlich unzumutbar macht, sie auf eine Berufsausübung im Ausland durch Ausnutzung des dort erworbenen Ausbildungsabschlusses zu verweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 - 5 C 12.07 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 123 S. 4).

    Aus diesem mit einer Bleibeperspektive verbundenen Aufenthaltstitel folgt die Förderungsberechtigung aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 BAföG, der auf den Aufenthaltstitel nach § 28 AufenthG Bezug nimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 - 5 C 12.07 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 123 S. 3 f.).

    Soweit der Senat bislang angenommen hat, dass in den Fällen der teleologischen Reduktion des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG die Aufnahme eines anderen Studienfaches in Deutschland nach berufsqualifizierendem Ausbildungsabschluss im Ausland förderungsrechtlich als andere Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG nach erfolgtem Abbruch zu bewerten sei (BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 - 5 C 12.07 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 123 S. 5), hält er daran nicht mehr fest.

  • VG Augsburg, 27.11.2012 - Au 3 K 11.1865

    Ausbildungsförderung; ausländische Ausbildung; ausländischer Ehegatte eines

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG vom 31.10.1996 BVerwGE 102, 200 und vom 10.4.2008, DVBl. 2008, 1058), der sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof angeschlossen hat (BayVGH vom 27.7.2009 Az. 12 B 06.847 ) ist - entsprechend Sinn und Zweck der Vorschrift - weitere Voraussetzung für die Ablehnung der Ausbildungsförderung aus diesem Grund, dass der Förderungsbewerber, der im Ausland einen dort berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat, sich bei offener Möglichkeit einer Ausbildung im Inland für eine solche im Ausland entschieden hat.

    Dieser Personengruppe wird der Verbleib in ihrem Heimatland nicht zugemutet, so dass der dort erworbene und als berufsqualifizierend zu bewertende Ausbildungsabschluss "nur dann auch als im Bundesgebiet förderungsrechtlich beachtlicher Ausbildungsabschluss zu werten ist, wenn er hier als zu einer Berufsausübung befähigender, gleichwertiger Abschluss anerkannt ist" (vgl. BVerwG vom 10.4.2008 a.a.O.; OVG NRW vom 1.7.2011 Az. 12 A 1558/09 nachgehend BVerwG vom 21.6.2012 Az. 5 B 53/11; jeweils ).

    b) Die zeitlich nachfolgende Aufnahme des Informatikstudiums durch den Kläger ist nach der vorgenannten Rechtsprechung förderungsrechtlich als andere Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG nach erfolgtem Abbruch zu bewerten (vgl. BVerwG vom 10.4.2008 a.a.O.).

    In solchen Fällen schließt es "die Bedeutung des von Art. 6 Abs. 1 GG normierten Schutzes von Ehe und Familie, welche auch die freie Wahl des Familienwohnsitzes umfasst" aus, daran förderungsrechtliche Sanktionen zu knüpfen (vgl. BVerwG vom 10.4.2008 a.a.O.; VG Augsburg vom 14.5.2010 Az. Au 3 K 08.1136 ).

    Denn grundsätzlich sind im Ausland verbrachte Ausbildungszeiten bei einer Inlandsausbildung förderungsrechtlich zu berücksichtigen, wenn die ausländische Ausbildungsstätte den inländischen Ausbildungsstätten nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie dem vermittelten Ausbildungsabschluss vergleichbar bzw. gleichwertig ist (vgl. BVerwG vom 10.4.2008 a.a.O. unter Verweis auf die Entscheidungen vom 4.12.1997 BVerwGE 106, 1 sowie BVerwGE 106, 5).

    Demnach erfolgte zeitlich nachfolgend zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 10.4.2008 a.a.O.) eine Änderung der Vorschrift des § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG, welche die Reichweite von § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG erheblich eingeschränkt.

  • OVG Saarland, 18.03.2019 - 2 A 295/18

    Ausbildungsförderung; materielle Gleichwertigkeit inländischer und ausländischer

    Die Vorschrift ist, was von Seiten der Beklagten nicht in Abrede gestellt wird, nach der nach ihrem Erlass ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerade mit Blick auf ihre Entstehungsgeschichte, konkret die auf eine "spezielle Förderungsproblematik" beschränkte Intention und Zielsetzung des Bundesgesetzgebers bei ihrer "Auslegung" und Anwendung ungeachtet ihres eindeutigen Wortlauts "teleologisch zu reduzieren".(vgl. BVerwG, Urteile vom 31.10.1996 - 5 C 21.95 -, NVwZ-RR 1997, 496, und vom 10.4.2008 - 5 C 12.07 -, DVBl. 2008, 1058) Danach kann der in dem § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG enthaltene Ausschluss eines ansonsten bestehenden Förderungsanspruchs nur solchen Antragstellern entgegengehalten werden, die sich durch "freie Wahl" anstelle einer Ausbildung im Inland für eine Erstausbildung im Ausland entschieden haben.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der ZAB im Verwaltungsverfahren übersandten, nicht substantiierten "Gutachten" vom 3.9.2009, das diesen Namen eigentlich nicht verdient und allenfalls die Aussagekraft einer "Ergebnismitteilung" hat.(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10.4.2008 - 5 C 12.07 -, NVwZ 2008, 1131, in dem die Sache lediglich zur Klärung einer partiellen Anrechnungsmöglichkeit im Rahmen des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG an die Vorinstanz zurückverwiesen wurde) Zu einer näheren Konkretisierung, was der Kläger nun konkret in Deutschland "hätte anfangen könne" und ob daraus eine "materielle Gleichwertigkeit" mit einem deutschen Abschluss herzuleiten gewesen wäre, äußert sich das Gutachten nicht.

    Der von ausländischen Ehegatten eines/einer Deutschen (vor der Heirat) im Heimatland erworbene und dort als berufsqualifizierend zu bewertende Ausbildungsabschluss stellt aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allgemein nur dann einen im Bundesgebiet förderungsrechtlich beachtlichen Ausbildungsabschluss dar, wenn er hier als zu einer Berufsausübung befähigender, "gleichwertiger Abschluss" anerkannt wird.(vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 10.4.2008 - 5 C 12.07 -, DVBl. 2008, 1058) Die Stellungnahme der ZAB verweist den Kläger nicht weiter konkretisiert auf mögliche "Anerkennungsverfahren" und darauf, dass er sich mit seinem ukrainischen Studienabschluss letztlich in irgendeinem nicht reglementierten Beruf, für den also keine spezifischen Qualifikationsnachweispflichten bestehen, Arbeit suchen könne, wobei er lediglich seine "Chancen" am Arbeitsmarkt verbessern könne, wenn er eine "Zeugnisbewertung" beantrage.

    Das in der Ukraine abgeschlossene Studium des Klägers ist von daher in wertender Betrachtung in den systematischen Zusammenhang der Förderungsansprüche und Beschränkungen einzuordnen, denen auch ein deutscher Förderungsbewerber unterliegt.(vgl. auch dazu etwa BVerwG, Urteil vom 10.4.2008 - 5 C 12.07 -, DVBl. 2008, 1058) Daher ist davon auszugehen, dass das in Deutschland betriebene Studium des Klägers eine "andere Ausbildung" im Verständnis vom § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG darstellt, deren Förderung vom Vorliegen eines "wichtigen oder unabweisbaren Grundes" für den darin rechtlich zu erblickenden Fachrichtungswechsel abhängt.

    Das ist nach Aktenlage seitens der Beklagten ersichtlich - und nach ihrer Rechtsauffassung konsequent - bisher nicht geschehen, wobei die ZAB auf Seite 4 unten ihrer Stellungnahme vom Februar 2017 ihrerseits gegenüber dem Verwaltungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, die Beantwortung der Frage, ob der Fall des Klägers als "Studienabbruch" oder als "Fachrichtungswechsel" anzusehen sei und ob ein solcher gegebenenfalls in Ansehung des Förderungsanspruchs beziehungsweise mit Blick auf die Förderungsmodalität im Wege eines hälftigen Zuschusses aus einem wichtigen oder gar aus unabweisbaren Grund erfolgt sei (vgl. dazu §§ 7 Abs. 3, 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG),(vgl. auch hierzu BVerwG, Urteil vom 10.4.2008 - 5 C 12.07 -, DVBl. 2008, 1058) nicht in ihren Zuständigkeitsbereich falle, vielmehr von der Beklagten selbst zu beurteilen sei.

  • VG München, 12.11.2009 - M 15 K 09.1788

    Ausländische Ehegatten deutscher Staatsbürger; (keine) Anerkennung des

    Diese nur begrenzte Intention des Gesetzgebers, der mit der Einfügung des Satzes 2 in § 7 Abs. 1 BAföG auf eine spezielle Förderungsproblematik reagiert habe, gebiete es, die Bestimmung entsprechend ihrem Maßnahmezweck einschränkend auszulegen (BVerwG, DVBl. 2008, 1058).

    Nach neuerer Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts beanspruchen diese Erwägungen nicht nur für Vertriebene Geltung, sondern auch für andere Fallkonstellationen, bei denen der Auszubildende keine Wahlmöglichkeit zwischen einer Inlands- oder einer Auslandsausbildung hatte (BVerwG, DVBl. 2008, 1058; bestätigt durch Beschluss vom 11. August 2008, Az. 5 B 16/08 ; dem folgend BayVGH, Urteil vom 27. Juli 2009, Az. 12 B 06.847 ).

    Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts soll die teleologische Reduktion des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG jedoch eine vom Gesetzgeber nicht bezweckte Schlechterstellung von Personen mit im Ausland erworbenen berufsqualifizierenden Abschlüssen vermeiden, nicht eine sachlich nicht gerechtfertigte Begünstigung dieses Personenkreises im Vergleich zu Ausbildungsanfängern bewirken, die noch keine entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben (BVerwG, DVBl. 2008, 1058).

    (vgl. BVerwG, DVBl. 2008, 1058; BVerwGE 106, 1; BVerwGE 106, 5).

    Es kann daher zu diesem Zeitpunkt dahinstehen, inwieweit außerdem auch ein unabweisbarer Grund gem. § 17 Abs. 3 S. 2 BAföG vorliegt (vgl. hierzu BVerwG, DVBl. 2008, 1058).

  • VG Leipzig, 26.01.2016 - 5 L 1429/15

    In Syrien absolvierte Ausbildung kann förderungsrechtlich zu berücksichtigen sein

    Denn die Anwendung dieser Bestimmung setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass der Förderungsbewerber, der im Ausland einen dort berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss erworben hat, sich bei offener Wahlmöglichkeit einer Ausbildung im Inland für eine Ausbildung im Ausland entschieden hat (vgl. aus der jüngeren Zeit BVerwG, Urteil vom 10.04.2008 - 5 C 12/07 -, ; siehe auch Tz. 7.1.15 BAföG-VwV).

    Diese nur begrenzte Intention des Gesetzgebers gebiete es, die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG entsprechend ihrem Zweck einschränkend auszulegen (siehe zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 10.04.2008, a. a. O., unter Verweis auf die Gesetzesentwurfsbegründung der Bundesregierung).

    Bei Asylberechtigten, die vor ihrer Ausreise im Herkunftsland einen Berufsabschluss erworben haben, ist anerkannt, dass eine derartige offene Wahlmöglichkeit erst mit der Ausreise entstanden ist (BVerwG, Urteil vom 10.04.2008, a. a. O.; OVG NRW, Urteil vom 01.07.2011 - 12 A 1558/09 -, ; Tz. 7.1.15 BAföG-VwV).

    War demgemäß für den Antragsteller eine offene Wahlmöglichkeit nicht gegeben, wäre er nur dann wegen eines förderungsrechtlich beachtlichen Ausbildungsabschlusses von der Ausbildungsförderung auszuschließen, wenn der im Ausland erworbene Berufsabschluss im Inland als zu einer Berufsausübung befähigender, gleichwertiger Abschluss anerkannt wird (BVerwG, Urteil vom 10.04.2008, a. a. O.; OVG NRW, Urteil vom 01.07.2011, a. a. O.).

    Bei wertender Betrachtung und unter Berücksichtigung der Systematik des BAföG ist die weitere Ausbildung, für die Ausbildungsförderung beantragt wird, daher als andere Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG zu behandeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.2008, a. a. O.).

  • VG Hamburg, 22.09.2014 - 2 K 2118/14

    Ausbildungsförderung; Anerkennung eines ukrainischen Abschlusses; Eheschluss mit

    Dass eine im Ausland durchgeführte Ausbildung zum Lehrer in Deutschland für den Beruf des Lehrers oder eine sonstige Tätigkeit im Bildungsbereich verwertbar wer, wird selbst dann nicht angenommen, wenn nach fünfjähriger Ausbildung an einer Universität in der ehemaligen Sowjetunion unter Verleihung eines Diploms die Qualifikation "Philologin, Hochschullehrerin" erworben wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.4.2008, DVBl. 2008, 1058, juris Rn. 2).

    Die Vorschrift gilt insbesondere nicht für im Ausland berufsqualifizierende Ausbildungsabschlüsse, die ausländische Ehegatten deutscher Staatsangehöriger vor der Eheschließung im Herkunftsland erworben haben (BVerwG, Urt. v. 10.4.2008, DVBl. 2008, 1058, juris Rn. 13).

    Nach dem Ansatz der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bereits die mit der Übersiedlung nach Deutschland verbundene Aufgabe der mit der Berufsqualifikation im Ausland verbundenen Berufsperspektive entsprechend einem Abbruch der im Ausland bereits abgeschlossenen Ausbildung zu behandeln (BVerwG, Urt. v. 10.4.2008, DVBl. 2008, 1058, juris Rn. 16).

    Zwar ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht anschließt, in den Fällen der teleologischen Reduktion des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG ein unabweisbarer Grund im Rahmen des § 7 Abs. 3 BAföG (s.o. 1. c)) gegeben, nicht aber im Rahmen des § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG (BVerwG, Urt. v. 10.4.2008, DVBl. 2008, 1058, juris Rn. 18).

  • VG Hamburg, 20.05.2015 - 2 K 2876/13

    Umwandlung der Förderungsart für eine inländische Ausbildung

    Die Vorschrift gilt insbesondere nicht für im Ausland berufsqualifizierende Ausbildungsabschlüsse, die ausländische Ehegatten deutscher Staatsangehöriger vor der Eheschließung im Herkunftsland erworben haben (BVerwG, Urt. v. 10.4.2008, 5 C 12/07, DVBl. 2008, 1058, juris Rn. 13).

    Indessen muss diese gesetzgeberische Konzeption hinter der Grundentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG zurücktreten, auf der die höchstrichterliche Rechtsprechung zur teleologischen Reduktion des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG beruht (dazu BVerwG, Urt. v. 31.10.1996, 5 C 21/95, BVerwGE 102, 200, juris Rn. 13; Urt. v. 10.4.2008, 5 C 12/07, DVBl. 2008, 1058, juris Rn. 13).

    Über den Gesetzeswortlaut hinaus nahm die vor Inkrafttreten des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (v. 24.10.2010, BGBl. I S. 1422 - 23. BAföGÄndG) ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung an, dass im Fall der teleologischen Reduktion des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG hinsichtlich der im Ausland abgeschlossenen Ausbildung ein Ausbildungsabbruch vorliege (BVerwG, Urt. v. 10.4.2008, 5 C 12/07, DVBl. 2008, 1058, juris Rn. 15 ff.).

    Nichts anderes folgt aus der zur früheren Rechtslage ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, die einen unabweisbaren Grund i.S.d. § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG mit folgender Begründung verneinte (BVerwG, Urt. v. 10.4.2008, 5 C 12/07, DVBl. 2008, 1058, juris Rn. 18):.

  • VG Hamburg, 22.12.2009 - 8 K 1938/09

    Förderfähigkeit einer weiteren Ausbildung für jüdischen Emigranten als

    Doch tritt in diesen Fällen den Rechtsfolgen nach die (Grund-)Förderung einer anderen Ausbildung nach § 7 Abs. 3 BAföG, nicht einer (Grund-)Förderung nach § 7 Abs. 1 BAföG ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 - 5 C 12.07 - DVBl. 2008, 1058 unter Aufhebung des Urteils des erkennenden Gerichts vom 15. Dezember 2006 - 8 K 3047/05 - juris).

    Ein Ausbildungsabbruch aus unabweisbarem Grund ist in wertender Betrachtung allerdings auch dann anzunehmen, wenn in teleologischer Reduktion des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG eine ausländische Berufsqualifikation eine Förderung nicht ausschließt (BVerwG, Urteil vom 10. April 2008, a.a.O.).

    Eine teleologische Reduktion des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG greift auf Grundlage der nachstehenden Ausführungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 10. April 2008, a.a.O.), die sich das erkennende Gericht zu Eigen macht, nicht ein:.

    Doch beruht diese Regel - wie die entsprechende Regel für ausländische Ehegatten von Deutschen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2008, a.a.O.) - auf der Annahme, dass die betroffenen Personen vor der Aufnahme in Deutschland nicht die Möglichkeit hatten, eine Ausbildung im Inland zu wählen.

  • BVerwG, 14.08.2008 - 5 B 22.08

    Möglichkeit einer Verweisung auf einen Abschluss in Magnitogorsk im Zusammenhang

    Die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG allgemein anwendbar ist, ist in der Rechtsprechung des Senats bereits hinreichend beantwortet (vgl. Urteile vom 31. Oktober 1996 BVerwG 5 C 21.95 BVerwGE 102, 200, vom 17. April 1997 BVerwG 5 C 5.96 Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 116 = DVBl 1997, 1436 und zuletzt vom 10. April 2008 BVerwG 5 C 12.07 juris).

    Zu den Personengruppen ohne die erforderliche Wahlmöglichkeit gehört nach der jüngsten Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 10. April 2008 a.a.O.) grundsätzlich auch die Gruppe der Spätaussiedler.

    Der Senat hat sich wiederholt zur Problematik der Berücksichtigung von im Ausland verbrachten Ausbildungszeiten bei einer vom Förderungsbewerber angestrebten Inlandsausbildung geäußert (vgl. Urteile vom 4. Dezember 1997 BVerwG 5 C 3.96 BVerwGE 106, 1 und BVerwG 5 C 28.97 BVerwGE 106, 5 sowie zuletzt vom 10. April 2008 a.a.O.).

  • BVerwG, 11.08.2008 - 5 B 16.08

    Möglichkeit einer Verweisung auf einen Abschluss in Tscheljabinsk im Zusammenhang

    Die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG allgemein anwendbar ist, ist in der Rechtsprechung des Senats bereits hinreichend beantwortet (vgl. Urteile vom 31. Oktober 1996 BVerwG 5 C 21.95 BVerwGE 102, 200, vom 17. April 1997 BVerwG 5 C 5.96 Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 116 = DVBl 1997, 1436 und zuletzt vom 10. April 2008 BVerwG 5 C 12.07 zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Zu den Personengruppen ohne die erforderliche Wahlmöglichkeit gehört nach der jüngsten Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 10. April 2008 a.a.O.) grundsätzlich auch die Gruppe der Spätaussiedler.

    Der Senat hat sich wiederholt zur Problematik der Berücksichtigung von im Ausland verbrachten Ausbildungszeiten bei einer vom Förderungsbewerber angestrebten Inlandsausbildung geäußert (vgl. Urteile vom 4. Dezember 1997 BVerwG 5 C 3.96 BVerwGE 106, 1 und BVerwG 5 C 28.97 BVerwGE 106, 5 sowie zuletzt vom 10. April 2008 a.a.O.).

  • OVG Hamburg, 04.06.2015 - 4 Bs 47/15

    Berufsqualifizierender Abschluss im Sinne von BAföG § 7 Abs 1 S 1;

  • OVG Niedersachsen, 17.08.2023 - 14 LB 326/22

    Förderungsfähige Ausbildung; Auslandsausbildung; Berufsqualifikation;

  • VG Hamburg, 30.04.2015 - 2 K 4825/13

    Ausbildungsförderung; Förderungsfähigkeit nach Erwerb eines ausländischen

  • VGH Bayern, 31.05.2023 - 12 CE 23.432

    Anspruch auf Ausbildungsförderung für inländisches Bachelorstudium nach

  • OVG Sachsen, 18.06.2020 - 3 A 227/19

    Ausbildungsförderung; Fachrichtungswechsel; Bürgerkrieg; Syrien; Syrische

  • OVG Niedersachsen, 27.09.2019 - 4 ME 202/19

    Fachrichtungswechsel; gleichwertige Ausbildung; Gleichwertigkeit; institutionelle

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2018 - 6 B 21.16

    Ausschluss einer teleologischen Reduktion des Anwendungsbereichs des BAföG § 7

  • VG Hamburg, 27.01.2015 - 2 E 5/15

    Ausbildungsförderung für ihr Studium im Bachelorstudiengang Sozialökonomie

  • VGH Bayern, 23.07.2012 - 12 ZB 11.999

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht

  • VG Karlsruhe, 23.06.2016 - 5 K 2654/16

    Besuch eines Deutschintensivkurses durch syrischen Flüchtling; Unterbrechung des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.07.2011 - 12 A 1558/09

    Anspruch auf Ausbildungsförderung bei sowohl deutscher als auch jordanischer

  • OVG Sachsen, 10.10.2019 - 3 A 277/18

    Aufenthaltserlaubnis; Feststellungsverfahren; Ausbildungsförderung; Syrer;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2023 - 12 A 1659/21

    Erstausbildung; Auslandsausbildung; institutionelle Gleichwertigkeit;

  • VGH Bayern, 10.01.2011 - 12 C 10.906

    Prozesskostenhilfe; Ausbildungsförderung; Art der Förderung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.07.2010 - 12 A 3066/08

    Geltung von § 7 Abs. 1 S. 2 BAföG für im Ausland erworbene berufsqualifizierende

  • VG Gelsenkirchen, 02.03.2020 - 15 K 2516/19

    Ausbildungsförderung kein Fachrichtungswechsel keine Unterbrechung Abbruch

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2010 - 12 A 1558/09

    Anspruch eines mittellosen Klägers auf Prozesskostenhilfe für ein

  • OVG Sachsen, 27.10.2016 - 1 A 91/15

    Vorabentscheidung, Förderfähigkeit; berufsqualifizierender Abschluss

  • VG Freiburg, 18.06.2012 - 6 K 1211/09

    Ausländischer Studienabschluss als Erstausbildung i.S.d. § 7 Abs. 1 BaföG;

  • VGH Bayern, 27.07.2009 - 12 B 06.847

    Ausbildungsförderungsrecht; berufsqualifizierender Abschluss;

  • VG Oldenburg, 28.10.2010 - 12 A 58/10

    Ausbildungsförderung; Auslandsstudium; Erststudium; Fernstudium; Kind, deutsches

  • VG Gelsenkirchen, 22.10.2021 - 15 K 4670/20

    Weitere Ausbildung, Erstausbildung, berufsqualifizierend, Bachelorabschluss,

  • VG Schwerin, 31.08.2011 - 6 A 915/08

    Ausbildungsförderungsrechtlichen Anrechenbarkeit von Zeiten einer

  • VG Gelsenkirchen, 11.06.2019 - 15 K 5077/18

    Einkommensanrechnung, Ausbildungsförderung, Arbeitslosengeld

  • VG Augsburg, 17.01.2012 - Au 3 K 11.204

    Ausbildungsförderung; berufsqualifizierende Ausbildung im Ausland;

  • VG Hamburg, 22.09.2009 - 8 K 1357/08

    Ausbildungsförderung einer Polin für die Förderung einer Erstausbildung oder

  • VG Augsburg, 19.05.2009 - Au 3 K 08.764

    Ausbildungsförderung; Grundsätzliche Beschränkung der Förderung auf eine

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerwG, 12.06.2007 - 5 PKH 21.07, 5 C 12.07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,39781
BVerwG, 12.06.2007 - 5 PKH 21.07, 5 C 12.07 (https://dejure.org/2007,39781)
BVerwG, Entscheidung vom 12.06.2007 - 5 PKH 21.07, 5 C 12.07 (https://dejure.org/2007,39781)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Juni 2007 - 5 PKH 21.07, 5 C 12.07 (https://dejure.org/2007,39781)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,39781) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   AG Duisburg-Ruhrort, 19.05.2008 - 5 C 12/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,68743
AG Duisburg-Ruhrort, 19.05.2008 - 5 C 12/07 (https://dejure.org/2008,68743)
AG Duisburg-Ruhrort, Entscheidung vom 19.05.2008 - 5 C 12/07 (https://dejure.org/2008,68743)
AG Duisburg-Ruhrort, Entscheidung vom 19. Mai 2008 - 5 C 12/07 (https://dejure.org/2008,68743)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,68743) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Köln, 28.04.2009 - 3 U 111/08

    Pflichten des Talfahrers in der Rheinschifffahrt

    Die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten gegen das am 19. Mai 2008 verkündete Grund- und Teilurteil des Amtsgerichts - Rheinschifffahrtsgericht - Duisburg-Ruhrort - 5 C 12/07 BSchRh - werden zurückgewiesen.
  • AG Andernach, 28.04.2009 - 3 U 111/08
    Die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten gegen das am 19. Mai 2008 verkündete Grund- und Teilurteil des Amtsgerichts - Rheinschifffahrtsgericht - Duisburg-Ruhrort - 5 C 12/07 BSchRh - werden zurückgewiesen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht